Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Allgemeine Informationen
Alle Verträge über Vermietung mit und ohne Bedienung mit RENTMAS unterliegen den folgenden Bestimmungen, die alle vorherigen Vereinbarungen ersetzen und aufheben. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

Als Vermietung mit Bedienung wird die Bereitstellung von Maschinen, Ausrüstung und Fachpersonal für den Betrieb der Maschinen definiert; als Vermietung ohne Bedienung wird die Bereitstellung von Maschinen und Ausrüstung ohne Bedienpersonal und ohne Kraftstoff, Schmiermittel, Verbrauchsmaterialien usw. definiert.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Vertragsgerät nicht Eigentum von RENTMAS ist, RENTMAS jedoch berechtigt ist, die Nutzung der Maschinen im Rahmen einer Untervermietung zu gewähren.

§2 Vertragsabschluss
Der Versand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen impliziert seitens des Kunden die tatsächliche Kenntnis derselben und die Annahme aller darin enthaltenen Klauseln.

§3 Vertragsausführung, Lieferung und Rückgabe
3.1 Der Mietvertrag beginnt, wenn das Gerät den Sitz/die Niederlassung des Geräteeigentümers verlässt, um an den Kunden geliefert zu werden, und endet bei der Rückgabe des Geräts in angemessenem Zustand an besagten Sitz/besagte Niederlassung. Zu diesem Zweck ist ausschließlich der Lieferschein maßgebend.

3.2 Die Mietgebühr basiert auf einer Nutzung von 8 Stunden pro Tag, 5 Arbeitstagen pro Woche, 160 Stunden pro Monat; für zugelassene Fahrzeuge gilt die vereinbarte Miete für eine tägliche Fahrleistung von 100 km. Etwaige Überschreitungen werden wie folgt berechnet: 1/10 der Tagesmiete, 1/50 der Wochenmiete, 1/200 der Monatsmiete, 0,5 €/km. Arbeiten in Tunneln und andere Verwendungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RENTMAS. In diesem Fall gelten Sondertarife in Höhe des anderthalbfachen des Standard-Mietpreises (ausgenommen sind die Kosten für Transport, Montage, Demontage, Versicherung und eventuelle Reinigungs- und Inbetriebnahmekosten).

3.3 Der Kunde ist verantwortlich für die Genehmigungen zur Nutzung öffentlichen Grundes, technische Begleitungen und eventuelle Genehmigungen für Übergewicht sowie für die Gewährleistung geeigneter und sicherer Räume für das Be- und Entladen der Maschine. Im Falle von Sondertransporten werden die Genehmigungen und eventuellen Begleitungen vom Kunden unter seiner Verantwortung und auf seine Kosten beantragt.

3.4 Der Kunde hat den Zugang der Transportmittel für die Lieferung und Abholung der Maschine zu ermöglichen. Eventuelle Dokumente für den Zugang der Fahrzeuge zur Baustelle werden von RENTMAS auf schriftliche Anfrage des Kunden zur Verfügung gestellt.

3.5 Die Vermietung ist nur für die Nutzung in dem im Auftrag angegebenen Gebiet vorgesehen. Sollte der KUNDE beabsichtigen, das Gerät in einem anderen Gebiet zu nutzen, muss er dies RENTMAS schriftlich mitteilen, die das Recht hat, das Anliegen zu genehmigen oder abzulehnen. Im Falle einer Genehmigung durch RENTMAS muss der KUNDE alle Kosten für administrative und/oder zollrechtliche Formalitäten und Zeitpläne übernehmen, die für die Nutzung im Ausland erforderlich und notwendig sind. RENTMAS wird auf schriftliche Anfrage des KUNDEN die für die Abwicklung der Formalitäten für die Nutzung der Maschine im Ausland erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellen.

3.6 Die Mietdauer ist im Mietvertrag indikativ angegeben. In jedem Fall verpflichtet sich der KUNDE, RENTMAS rechtzeitig schriftlich über den genauen Tag der Rückgabe des gemieteten Gutes zu informieren. Andernfalls ist der KUNDE zur Zahlung der Miete bis zum Tag der tatsächlichen Rückgabe des Gutes verpflichtet.

3.7 Bei schriftlich bestätigter Vermietung ohne Bedienung führt die Nichtabholung oder verspätete Abholung des Geräts oder die Stornierung der Reservierung nach 8 Uhr des Arbeitstages vor dem vereinbarten Liefertag des Geräts zu einer Vertragsstrafe zu Lasten des KUNDEN in Höhe des Mietpreises für den ersten Tag.

3.8 Die Lieferfristen können aufgrund unvorhergesehener Ereignisse und/oder besonderer Anforderungen an Montage, Kontrolle und Einstellung des Gutes sowie anderer Fälle höherer Gewalt geändert werden. RENTMAS ist von jeglicher Verantwortung und Verpflichtung in dieser Hinsicht befreit. Insbesondere kann die Nichtlieferung von bereits bestätigten Maschinen aufgrund von Diebstahl, höherer Gewalt, mechanischem Defekt oder Krankheit des Bedieners bei Vermietungen mit Bedienung RENTMAS nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden. Die RENTMAS angelastete Entschädigung oder Vergütung darf niemals den Mietbetrag übersteigen, und die Haftung muss auf der Grundlage eines nicht anfechtbaren Urteils festgestellt werden. Grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, wenn RENTMAS den KUNDEN innerhalb angemessener Frist nach Kenntnisnahme der Unmöglichkeit der Erfüllung benachrichtigt hat.

§4 Eigentum des gemieteten Gutes
Da das Gut, das Gegenstand dieses Vertrages ist, nicht Eigentum von RENTMAS ist, und falls Dritte gerichtliche Maßnahmen, Beschlagnahmen oder Vollstreckungsmaßnahmen jeglicher Art auf das Gut, das Gegenstand dieses Vertrages ist, ausüben sollten, ist der KUNDE verpflichtet und verpflichtet sich: a) Dritten, die Maßnahmen jeglicher Art ergreifen, umgehend mitzuteilen, dass das Gut nicht sein Eigentum ist; b) RENTMAS unverzüglich schriftlich über das Geschehen zu informieren.

§5 Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften
Der KUNDE wird die für die Nutzung des Gutes geltenden Vorschriften und Gesetze beachten, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften. Die Nutzung des Gutes für unsachgemäße Vorgänge, d.h. solche, die nicht in der dem KUNDEN übergebenen Betriebs- und Wartungsanleitung (sofern erforderlich) vorgesehen sind oder nicht in Übereinstimmung mit dieser durchgeführt werden, ist ausdrücklich untersagt (und der KUNDE übernimmt jede daraus resultierende Verantwortung, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschrift ergibt). Der KUNDE garantiert ferner und verpflichtet sich, jede sich aus dieser Nichteinhaltung ergebende Verantwortung und Verpflichtung zu übernehmen.

Falls die gemietete Maschine im Rahmen eines vom Vergabegesetz und der entsprechenden Verordnung geregelten Auftrags eingesetzt wird, verpflichtet sich der KUNDE, RENTMAS vorab zu informieren und mitzuteilen: Baustelle, CIG, CUP, Name des Auftraggebers und dessen PEC.

§6 Haftung
6.1 Wie in Artikel 4 erwähnt, ist das Gut nicht Eigentum des KUNDEN und darf vom KUNDEN nicht in Verwahrung gegeben oder zur Nutzung an Dritte überlassen werden. Insbesondere übernimmt der KUNDE vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe an RENTMAS die volle zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle Schäden, die Personen und Sachen infolge der Nutzung und Wartung des gemieteten Gutes entstehen können. Bei Nichteinhaltung dieser und der folgenden Regeln, an die sich der KUNDE zu halten verpflichtet, lehnt RENTMAS jede Verantwortung und Wirkung ab, die sich daraus ergibt.

6.2 Der KUNDE erkennt ausdrücklich an, dass für die gesamte Dauer der Miete ihm persönlich jede Verantwortung auch gegenüber beispielsweise dem Arbeitsaufsichtsamt und anderen zuständigen Stellen für jeden Verstoß gegen die geltenden Präventionsvorschriften obliegt, insbesondere für den festgestellten Verstoß im Zusammenhang mit dem Einsatz des gemieteten Gutes.

6.3 Die fehlende Verfügbarkeit und der Stillstand des Gutes aus irgendeinem Grund und für jede Dauer, die nicht vom Willen von RENTMAS abhängen, sondern durch höhere Gewalt oder unkontrollierbare Ereignisse verursacht werden, geben dem KUNDEN kein Recht, Schadensersatz oder Vertragsstrafen jeglicher Art zu fordern.

§7 Pflichten des KUNDEN
7.1 Der KUNDE verpflichtet sich, das Gut, das Gegenstand dieses Vertrages ist, mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Herstellers zu benutzen und das Gut ausschließlich in dem vorgesehenen Gebiet und mit technisch vorbereiteten, informierten und für den Gebrauch desselben geschulten Bedienern zu verwenden. Während der Mietdauer wird der KUNDE dem Personal von RENTMAS oder von ihr beauftragten Unternehmen den Zugang zum Baustellenort gestatten, um die korrekte Nutzung des gemieteten Gutes zu überprüfen. Jede eventuelle Verlagerung desselben muss RENTMAS im Voraus mitgeteilt werden.

7.2 Bei der Abholung des Gutes muss der KUNDE dessen Effizienz sowie die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke überprüfen, wobei es absolut verboten ist, Änderungen und Umbauten daran vorzunehmen. Vor dem Gebrauch festgestellte Mängel müssen RENTMAS umgehend schriftlich gemeldet werden, die sich verpflichtet, das Gemeldete zu überprüfen und gegebenenfalls die Reparatur und/oder den Austausch des Gutes durch ein ähnliches und geeignetes Gut nach eigenem Ermessen vorzunehmen.

7.3 Am Ende der Mietzeit muss das Gut in demselben Zustand, in dem es erhalten wurde, vollständig gereinigt an RENTMAS zurückgegeben werden, abgesehen von der normalen Abnutzung durch den sachgemäßen Gebrauch. Eventuelle Schäden und übermäßige Abnutzung oder solche, die durch Fahrlässigkeit, mangelnde Vorbereitung des Bedieners oder einfach durch unsachgemäßen Gebrauch des Gutes verursacht wurden, müssen RENTMAS unverzüglich schriftlich gemeldet werden, die diese von Technikern und/oder Unternehmen ihres Vertrauens oder mit ihr verbundenen Unternehmen reparieren lässt und die entstandenen Kosten dem KUNDEN in Rechnung stellt. In diesem Fall kann RENTMAS, die nicht für Schäden verantwortlich ist, die durch Nichteinhaltung der Nutzungsvorschriften verursacht wurden, auf Anfrage des KUNDEN ein anderes Gut als Ersatz mit einem neuen Mietvertrag zur Verfügung stellen. Zum Zeitpunkt der Rückgabe an RENTMAS darf das Gut keine Schäden aufweisen. Andernfalls werden dem KUNDEN die Kosten für die Reparatur und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Gutes in Rechnung gestellt, einschließlich Arbeitskraft, Ersatzteile und Transport in die Werkstatt.

§8 Kaution und Rechnungszahlung
Rentmas behält sich das Recht vor, vom KUNDEN als Garantie für die zu erbringenden Dienstleistungen die Zahlung eines Geldbetrags als Kaution zu verlangen. Der KUNDE leistet diese Zahlung per Banküberweisung unter Verwendung der von RENTMAS zur Verfügung gestellten Bankverbindung oder per Kreditkarte. Wenn nach Zahlung der Kaution das gemietete Gut bei der Rückgabe an RENTMAS Schäden aufweist, kann Rentmas die gezahlte Kaution einbehalten. Bei Abwesenheit von Schäden oder zusätzlichen Kosten zu Lasten des KUNDEN wird die Kaution am Ende der Mietzeit vollständig zurückerstattet. Die Banküberweisung erfolgt "vorbehaltlich des Eingangs" und gilt als auflösende Bedingung im Sinne von Art. 1353 des italienischen Zivilgesetzbuches. Innerhalb der von Rentmas angegebenen Frist muss der KUNDE die Überweisung durchführen und Rentmas per E-Mail eine Kopie des Überweisungsbelegs mit der CRO-Nummer (Codice Riferimento Operazione) oder einem gleichwertigen Code zukommen lassen. Nach Ablauf dieser Frist, ohne dass Rentmas einen Nachweis über die angeforderte Zahlung hat, gilt der Leistungsantrag des KUNDEN als ungültig und die Dienstleistung sowie das zur Miete angeforderte Gut werden freigegeben. Wenn der KUNDE sich für die Zahlung der Kaution per Kreditkarte entscheidet und die entsprechenden Daten während des Anfrageprozesses angibt, erteilt er Rentmas das Mandat, den festgelegten Betrag als Kaution einzubehalten, indem dieser auf der Kreditkarte des KUNDEN belastet wird. Es versteht sich, dass in jedem Fall der Ablehnung der vorgenannten Belastungstransaktion Rentmas frei ist, sich von der Anfrage zu lösen, ohne jegliche Haftung einzugehen. Im Falle der Zahlung der Kaution per Banküberweisung und/oder per Kreditkarte verpflichten sich der KUNDE und Rentmas, die Bedingungen dieses Artikels einzuhalten.

§9 Wartung und Reparatur
9.1 RENTMAS ist verpflichtet, dem Kunden ein Objekt in gutem Betriebszustand zur Verfügung zu stellen. Wenn der Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß funktioniert, beschränkt sich die Verantwortung von RENTMAS ausschließlich auf die Reparatur in kürzester Zeit. RENTMAS ist nicht verpflichtet, den Mietgegenstand zu ersetzen und kann nicht für eventuelle Produktivitätsverluste, entgangenen Gewinn oder mangelhafte Arbeitsergebnisse aufgrund der Fehlfunktion des Mietgegenstands verantwortlich gemacht werden. Jeglicher Anspruch auf Entschädigung für direkte oder indirekte Schäden (entgangener Gewinn, Vertragsverlust oder schlechte Publicity) ist ausgeschlossen.

9.2 RENTMAS liefert die für den Betrieb des gemieteten Objekts notwendigen Erklärungen und Anweisungen. Durch die Unterzeichnung dieses Vertrages erklärt der KUNDE, alle notwendigen Informationen erhalten zu haben. Der beauftragte Benutzer erklärt, über die Kompetenzen und alle erforderlichen Genehmigungen für die korrekte Handhabung des Mietobjekts zu verfügen und von allen für die Verwendung des gemieteten Gutes geltenden Gebrauchs- und Sicherheitsanweisungen Kenntnis genommen zu haben.

9.3 Es wird darauf hingewiesen, dass alle Transport-, Ersatzteil-, Reise- und Fahrzeitkosten im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Austausch von Teilen, die während oder nach der Vermietung als defekt oder beschädigt anerkannt werden und dem KUNDEN zuzuschreiben sind, ausschließlich zu Lasten des KUNDEN gehen, dem die volle Verantwortung für den korrekten und angemessenen Einsatz des Gutes und für die Kontrolle seiner Effizienz zu jeder Zeit, auch nach Wartungs- und Reparaturarbeiten, obliegt. Wenn das Gut nicht gemäß den Anweisungen des Herstellers verwendet wird, oder wenn es außerhalb der Werkstätten eines von RENTMAS angegebenen oder mit ihr verbundenen Unternehmens oder Personals auch nur teilweise demontiert, modifiziert oder repariert wird, oder wenn das Gut bei Auftreten des Funktionsfehlers nicht rechtzeitig angehalten wird, gehen die Reparaturkosten immer zu Lasten des KUNDEN. Ebenfalls zu Lasten des KUNDEN gehen: a) die täglichen Wartungsarbeiten (wie z.B. Reinigung und Schmierung der Maschine, Reinigung und Austausch der Filter, Überprüfung der Dichte des Elektrolyts und Nachfüllen von destilliertem Wasser in der Batterie usw.) und die dazugehörigen Materialien, die den vom Hersteller vorgeschriebenen Typen entsprechen müssen; b) die Wartung der Reifen oder deren Austausch im Falle von Bruch oder Schnitten; c) die Reparatur von Schäden oder Verschleiß aufgrund von Fahrlässigkeit durch unsachgemäßen Gebrauch oder Überlastung der Maschine oder weil das Gut bei Auftreten von Mängeln nicht sofort angehalten wurde; d) die Arbeiten oder Reparaturen, die erforderlich sind, um übermäßigen Verschleiß zu beseitigen.

§10 Versicherung
Der KUNDE ist verpflichtet, den Mietgegenstand gegen die Folgen von Schäden durch Nutzung, Feuer, Explosion, Transport, Montage und/oder Demontage, Diebstahl, Raub, Naturkatastrophen und Vandalismus zu versichern. Diese Risiken sind durch die von RENTMAS angebotene Maschinenversicherung mit den nachstehend genannten Selbstbehalten gedeckt:

Selbstbehalt 10% des Schadens mit einem Minimum von € 3.000,00 für Gegenstände im Wert von bis zu € 30.000,00; € 7.000,00 für Gegenstände im Wert zwischen € 30.001,00 und € 100.000,00; € 10.000,00 für Gegenstände im Wert zwischen € 100.001,00 und € 200.000,00; € 15.000,00 für Gegenstände im Wert über € 200.000,00. Für Schäden durch Diebstahl und Raub gilt ein Selbstbehalt von 25%, wobei die oben genannten Mindestbeträge unverändert bleiben.

§11 Vertragsverletzung
Die Nichtzahlung auch nur einer einzigen Mietrate und/oder die Nichteinhaltung der im Vertrag ausdrücklich unter Androhung der Vertragsauflösung vorgesehenen Klauseln stellen eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar und begründen das Recht von RENTMAS, den Vertrag aufzulösen. Im Falle der Vertragsauflösung ist der KUNDE verpflichtet, die Maschinen und alle Zubehörteile unverzüglich zurückzugeben und die bis zum Datum der tatsächlichen Übergabe derselben angefallene Miete zu zahlen.

RENTMAS behält sich außerdem das Recht vor, die mechanische Fernblockierung der Maschinen auch ohne Vorankündigung an den KUNDEN durchzuführen, ohne dass dies zu einer Belastung für direkte oder indirekte Schäden führen kann, die sich aus der Blockierung der Maschine ergeben.

§12 Rücktrittsrecht
Gemäß Art. 1373 des italienischen Zivilgesetzbuches kann der KUNDE vom Vertrag zurücktreten, wenn RENTMAS das Angebot angenommen hat, bevor es ausgeführt wird, indem er dies mindestens drei Werktage vor dem vertraglich vereinbarten Datum des Beginns der Ausführung schriftlich mitteilt. RENTMAS behält sich das Recht vor, eine Vertragsstrafe für die verlorene Zeit zu erheben, die auf der Grundlage des Umfangs der nicht vermieteten Tage berechnet wird

§13 Solve-et-repete-Klausel
Der KUNDE kann keine Einwände gegen die Vertragserfüllung durch RENTMAS erheben, wenn er nicht zuvor seine eigenen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, insbesondere die Zahlung der Leistung, die Kosten und eventuelle Entschädigung für verursachte Schäden.

§14 Gültigkeit des Vertrages
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem KUNDEN auf der Website www.rentmas.net zur Verfügung gestellt, damit der KUNDE sie akzeptieren, speichern und reproduzieren kann. Der entsprechende Mietvertrag kommt durch die Anfrage des KUNDEN über die Plattform rentmas.it zum Abschluss eines Mietvertrages und die darauffolgende Bestätigung der Verfügbarkeit bezüglich der Anfrage des KUNDEN durch RENTMAS zustande. RENTMAS behält sich die Annahme des Auftrags nach eigener Überprüfung der vom KUNDEN angegebenen Daten vor.

§15 Verbindlichkeit von Fristen und Klauseln
Die Fristen und Klauseln dieser Vereinbarung gelten als verbindlich und wesentlich, weil die Parteien dies so wollen und weil RENTMAS und der KUNDE andernfalls den Vertrag nicht abgeschlossen hätten.

§16 Datenschutz
Für die Zwecke dieses Vertrages erklären die Parteien, dass alle personenbezogenen Daten, die sich aus diesem Vertrag und den daraus resultierenden Aufträgen ergeben und sowohl die Parteien als auch das Personal der Parteien und identifizierte und identifizierbare Dritte betreffen, die in irgendeiner Weise beteiligt sind, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 - DSGVO - und dem italienischen Gesetzesdekret 196/2003 in seiner geänderten Fassung - Kodex zum Schutz personenbezogener Daten - verarbeitet werden. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages erklärt der KUNDE ferner, ordnungsgemäß darüber informiert worden zu sein, dass alle gemieteten Güter zu logistischen und organisatorischen Zwecken mit technologischen Vorrichtungen wie beispielsweise Geolokalisierungs- und Nachverfolgungssystemen ausgestattet sind, und stimmt der Erfassung und anschließenden Verarbeitung auch dieser Daten zu, beispielsweise in Bezug auf den geografischen Standort oder den Zustand des Gutes.

§17 Auslegung, Änderung, ungültige Klauseln
Etwaige Anlagen sind als integraler Bestandteil der Verträge zu betrachten, auf die sie sich beziehen. Sofern nicht anders angegeben, gilt jeder Verweis auf Preislisten, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente für die zum Zeitpunkt des Verweises gültigen Dokumente; die entsprechenden zuvor zwischen den Vertragsparteien gültigen Dokumente gelten als nichtig. Eventuelle Erklärungen, die während der Verhandlung oder der Durchführung der Vermietung abgegeben werden, sowie das Verhalten der Vertragsparteien können nur zur Auslegung des Vertrages herangezogen werden, auf den sie sich beziehen, und auch nur dann, wenn sie nicht im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu eventuellen abweichenden schriftlichen Vereinbarungen bei Vertragsabschluss stehen. Um gültig zu sein, muss jede Änderung oder Ergänzung, die von den Vertragsparteien an den diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen vorgenommen wird, schriftlich erfolgen. Eine Abweichung von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nicht als extensive oder analoge Auslegung anderer Bestimmungen verstanden werden und unterwirft nicht den Willen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit nicht anzuwenden. Im Falle von ungültigen oder unwirksamen Vertragsbedingungen ist der Vertrag in seiner Gesamtheit so auszulegen, als enthielte er alle Klauseln, die erforderlich sind, um den von der Vereinbarung, die die betreffenden Klauseln enthält, angestrebten Hauptzweck rechtmäßig zu erreichen.

§18 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen ergeben oder damit zusammenhängen, ist das Gericht von Bozen (Italien). Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Italienischen Republik Anwendung.